OLG Celle - Beschluss vom 12.06.2002
2 W 53/02
Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 127 Abs. 2 § 568 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 1145
NJW 2002, 2329
OLGReport-Celle 2002, 203
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 08.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 29/02

Besetzung des Beschwerdegerichts im Prozesskostenhilfeverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 12.06.2002 - Aktenzeichen 2 W 53/02

DRsp Nr. 2003/11250

Besetzung des Beschwerdegerichts im Prozesskostenhilfeverfahren

Der Einzelrichter des Beschwerdegerichts die Sache nicht schon dann regelmäßig an den Senat zu übertragen, wenn die Beschwerde gegen eine Prozesskostenhilfeentscheidung die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung betrifft, sofern die Beurteilung der Erfolgsaussicht nicht unzweifelhaft ist. (entgegen OLG Köln NJW 2002, 1436).

Normenkette:

ZPO (ab 1.1.2002) § 127 Abs. 2 § 568 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat über die vorliegende Beschwerde gemäß § 568 Satz 1 und 2 ZPO durch den Einzelrichter als gesetzlich en Richter zu entscheiden, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde und die in § 568 Satz 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen für eine Übertragung des Rechtsstreits durch den Einzelrichter auf den Senat nicht vorliegen. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung noch weist der Rechtsstreit besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf.