Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat über die vorliegende Beschwerde gemäß § 568 Satz 1 und 2 ZPO durch den Einzelrichter als gesetzlich en Richter zu entscheiden, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde und die in § 568 Satz 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen für eine Übertragung des Rechtsstreits durch den Einzelrichter auf den Senat nicht vorliegen. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung noch weist der Rechtsstreit besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf.
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