OLG Hamburg - Urteil vom 11.07.2003
1 U 47/03
Normen:
BGB § 854 Abs.1 § 858 Abs. 1 § 861 ;
Fundstellen:
CR 2004, 436
OLGReport-Hamburg 2004, 265
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 31.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 303 O 358/02

Besitzverhältnisse an Signalen im Breitbandkabel; Rechtstellung des Grundstückseigentümers und Vermieters von Wohnraum aus einem mit einem Telekommunikationsunternehmen über die Installation eines Breitbandkabelanschlusses geschlossenen Vertrag

OLG Hamburg, Urteil vom 11.07.2003 - Aktenzeichen 1 U 47/03

DRsp Nr. 2005/3888

Besitzverhältnisse an Signalen im Breitbandkabel; Rechtstellung des Grundstückseigentümers und Vermieters von Wohnraum aus einem mit einem Telekommunikationsunternehmen über die Installation eines Breitbandkabelanschlusses geschlossenen Vertrag

»1. Der zwischen einem Telekommunikationsunternehmen und dem Vermieter von Wohnraum geschlossene Vertrag über die Installation eines Breitbandkabelanschlusses bis zum Übergabepunkt im Keller des Mietshauses begründet für den Vermieter kein eigenes (nach)vertragliches Recht, auf die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Telekommunikationsunternehmen und den Mietern Einfluss zu nehmen.