BGH - Urteil vom 15.09.2010
XII ZR 188/08
Normen:
BGB § 543 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
MietRB 2010, 354
NJW-RR 2011, 89
Vorinstanzen:
LG München II, vom 26.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 5657/07
OLG München, vom 30.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 2621/08

Bestehen eines Rechts des Mieters zur fristlosen Kündigung bei einem gewerblichen Mietverhältnis im Hinblick auf aufgestellte Behauptungen des Vermieters ohne berechtigtes Interesse; Zumutbarkeit der Fortsetzung eines Mietverhältnisses bzgl. einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs des Mieters und einer daraus folgenden Zerstörung der das Schuldverhältnis tragenden Vertrauensgrundlage

BGH, Urteil vom 15.09.2010 - Aktenzeichen XII ZR 188/08

DRsp Nr. 2010/17541

Bestehen eines Rechts des Mieters zur fristlosen Kündigung bei einem gewerblichen Mietverhältnis im Hinblick auf aufgestellte Behauptungen des Vermieters ohne berechtigtes Interesse; Zumutbarkeit der Fortsetzung eines Mietverhältnisses bzgl. einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs des Mieters und einer daraus folgenden Zerstörung der das Schuldverhältnis tragenden Vertrauensgrundlage

Bei einem gewerblichen Mietverhältnis kann für den Mieter ein Recht zur fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB bestehen, wenn der Vermieter gegenüber Dritten ohne berechtigtes Interesse Behauptungen aufstellt, die geeignet sind, den Gewerbebetrieb des Mieters nachhaltig zu beeinträchtigen, und deshalb die das Schuldverhältnis tragende Vertrauensgrundlage derart zerstört ist, dass dem Mieter unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes nicht mehr zugemutet werden kann.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Oktober 2008 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette: