BGH - Beschluss vom 11.04.2013
I ZB 61/12
Normen:
ZPO § 766; GG Art. 13;
Fundstellen:
MDR 2013, 812
MietRB 2013, 239
NJW 2013, 2287
NJW 2013, 8
WM 2013, 1076
Vorinstanzen:
AG Sinzig, vom 30.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 M 916/12
LG Koblenz, vom 16.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 377/12

Bestimmtheit eines Vollstreckungstitels zur Räumung eines Hauses bei Vorliegen eines Durchbruchs zum Nachbarhaus

BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - Aktenzeichen I ZB 61/12

DRsp Nr. 2013/14427

Bestimmtheit eines Vollstreckungstitels zur Räumung eines Hauses bei Vorliegen eines Durchbruchs zum Nachbarhaus

a) Ein Vollstreckungstitel, durch den der Schuldner zur Räumung eines Hauses verurteilt worden ist, bei dem ein Raum aufgrund eines Durchbruchs einen Teil des Nachbarhauses mitumfasst, ist nicht unbestimmt, wenn der Gerichtsvollzieher mit allgemein zugänglichen Hilfsmitteln (etwa Bauplänen) und unter Heranziehung von sachkundigen Hilfspersonen klären kann, was zu dem zu räumenden Haus gehört.b) Der Schuldner kann im Verfahren der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO nicht den Einwand erheben, ein Titel zur Räumung eines Hauses sei eine Verurteilung zu einer nach Art. 13 GG unzulässigen Teilräumung der Wohnung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. August 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Schuldner jeweils zur Hälfte.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 19.200 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 766; GG Art. 13;

Gründe

I. Die Schuldner hatten das Hausgrundstück U.-Straße 6 in Bad B. zusammen mit Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Nachbarhauses U.-Straße 4 vom Gläubiger gemietet. Die Häuser sind im Erdgeschoss verbunden; im Wohnzimmer des Hauses U.-Straße 6 befindet sich ein Durchbruch zum Haus U.-Straße 4.