BGH - Urteil vom 03.07.2013
VIII ZR 367/12
Normen:
BGB § 558; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
AG Geilenkirchen, vom 17.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 78/10
LG Aachen, vom 11.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 529/11

Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Zusammenhang mit einem Mieterhöhungsverlangens bzgl. eines Reihenhauses; Begrenzung eines Einfamilienhauszuschlags durch den oberen Wert der Spanne des entsprechenden Mietspiegelfeldes

BGH, Urteil vom 03.07.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 367/12

DRsp Nr. 2013/18448

Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Zusammenhang mit einem Mieterhöhungsverlangens bzgl. eines Reihenhauses; Begrenzung eines Einfamilienhauszuschlags durch den oberen Wert der Spanne des entsprechenden Mietspiegelfeldes

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 11. Oktober 2012 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als bezüglich einer Erhöhung der Nettomiete auf 452,46 € monatlich zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Insoweit wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 17. November 2011 zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 3/4 und die Beklagten zu 1/4 zu tragen.

Normenkette:

BGB § 558; ZPO § 287;

Tatbestand

Die Beklagten sind seit dem Jahr 2006 Mieter eines Reihenhauses der Klägerin in Geilenkirchen-Neutevern. Bei diesem Ortsteil von Geilenkirchen handelt es sich um eine im Jahr 1953 errichtete ehemalige Soldatensiedlung, die zum unmittelbar benachbarten heutigen NATO-AWACS-Flughafen gehörte und sich nunmehr insgesamt im Eigentum der Klägerin befindet. Die Nettomiete für das 102,6 qm große Haus betrug zuletzt 4,27 € je qm.