BGH - Urteil vom 16.05.2013
IX ZR 224/12
Normen:
ZVG § 149 Abs. 1; ZVG § 152 Abs. 1; ZVG § 152 Abs. 2; BGB § 818 Abs. 2; BGB § 1124 Abs. 2; AnfG § 3; AnfG § 4; ZwVwV § 5 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1651
MDR 2013, 1123
NJW-RR 2013, 1097
NZI 2013, 766
NZM 2014, 194
WM 2013, 1521
ZInsO 2013, 1593
ZMR 2013, 929
Vorinstanzen:
LG Frankfurt an der Oder, vom 22.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 301/09
OLG Brandenburg, vom 15.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 128/11

Bestimmung der Rechtsstellung des Schuldners und seiner Ehefrau gegenüber dem Zwangsverwalter bei Nutzung einer Wohnung in einem zwangsverwalteten Anwesen durch die Ehefrau des Schuldners als Mieterin und den Schuldner selbst

BGH, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen IX ZR 224/12

DRsp Nr. 2013/18420

Bestimmung der Rechtsstellung des Schuldners und seiner Ehefrau gegenüber dem Zwangsverwalter bei Nutzung einer Wohnung in einem zwangsverwalteten Anwesen durch die Ehefrau des Schuldners als Mieterin und den Schuldner selbst

Nutzt die Ehefrau des Schuldners als Mieterin eine Wohnung in einem zwangsverwalteten Anwesen, in welcher auch der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme seinen Hausstand unterhält, richtet sich die Rechtsstellung des Schuldners und seiner Ehefrau gegenüber dem Zwangsverwalter nach dem wirksamen Mietvertrag; auf die Entbehrlichkeit von Räumen der gemieteten Wohnung kommt es nicht an. Nutzt die Ehefrau des Schuldners eine Wohnung in dem zwangsverwalteten Anwesen aufgrund eines vor der Beschlagnahme abgeschlossenen Mietvertrages, nach welchem sie nur Nebenkosten zu erstatten hat, ist der Vertrag auch dem Zwangsverwalter gegenüber wirksam, obwohl keine Miete geschuldet wird. Ein solcher Vertrag kann jedoch von einem Titelgläubiger des Schuldners nach Maßgabe des Anfechtungsgesetzes angefochten werden. Der Zwangsverwalter ist dazu kraft Gesetzes nicht befugt.