OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.09.2007
19 W 57/07
Normen:
GKG § 41 Abs. 5 ; GKG § 48 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
NZM 2008, 823
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-10 O 360/04,

Bestimmung des Streitwertes einer Besitzstörungsklage eines Mieters gegen einen Mitmieter zur Abwehr von Lärm- und Geruchsimmissionen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.09.2007 - Aktenzeichen 19 W 57/07

DRsp Nr. 2007/18411

Bestimmung des Streitwertes einer Besitzstörungsklage eines Mieters gegen einen Mitmieter zur Abwehr von Lärm- und Geruchsimmissionen

»Bei der Bestimmung des Streitwertes einer Besitzstörungsklage eines Mieters gegen einen Mitmieter zur Abwehr von Lärm- und Geruchsimmissionen ist im Rahmen der Anwendung von § 3 ZPO der Rechtsgedanke des § 41 Abs. 5 GKG heranzuziehen.«

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 5 ; GKG § 48 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde ist zur Entscheidung reif. Die Parteien hatten hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren.

Die sofortige Beschwerde der Kläger hat Erfolg. Sie führt zur Festsetzung des Gebührenstreitwertes auf 1.030,56 EUR (§§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO).