Entscheidungsgründe:
Die Beschwerde ist zur Entscheidung reif. Die Parteien hatten hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren.
Die sofortige Beschwerde der Kläger hat Erfolg. Sie führt zur Festsetzung des Gebührenstreitwertes auf 1.030,56 EUR (§§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO).