BGH - Beschluss vom 21.05.2019
VIII ZB 66/18
Normen:
ZPO § 2; ZPO § 3; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2019, 983
NJW 2019, 2468
NZM 2019, 516
ZMR 2019, 660
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, vom 09.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 344/17
LG Berlin, vom 25.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 43/18

Bestimmung des Werts der Beschwer eines Vermieters bei einer Verurteilung zur Duldung der Anbringung eines Transparents, Plakats oder Banners durch den Mieter an der Fassade eines Hauses

BGH, Beschluss vom 21.05.2019 - Aktenzeichen VIII ZB 66/18

DRsp Nr. 2019/9148

Bestimmung des Werts der Beschwer eines Vermieters bei einer Verurteilung zur Duldung der Anbringung eines Transparents, Plakats oder Banners durch den Mieter an der Fassade eines Hauses

Wird der Vermieter einer Wohnung verurteilt, die Anbringung eines Transparents, Plakats oder Banners durch den Mieter an der Fassade des Hauses zu dulden, richtet sich die Beschwer des Vermieters nach dem Wertverlust, den er durch die Beeinträchtigung der Substanz und/oder des optischen Gesamteindrucks seines Hauses erleidet (Fortführung von Senatsbeschluss vom 17. Mai 2006 - VIII ZB 31/05, NJW 2006, 2639 Rn. 8, 10). Zudem ist bei der Bemessung der durch die Eigentumsstörung verursachten Beschwer des Vermieters zu berücksichtigen, ob der Text des Transparents, Banners oder Plakats den Eindruck erwecken kann, der Vermieter missachte Mieterinteressen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 25. Juli 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 2.000 €

Normenkette:

ZPO § 2; ZPO § 3; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.