BGH - Beschluß vom 17.05.2006
VIII ZB 31/05
Normen:
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 § 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1117
MDR 2006, 1374
NJW 2006, 2639
NZM 2006, 637
ZMR 2006, 677
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 15.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 368/04
AG Oberhausen, vom 16.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 32 C 2623/04

Rechtsmittelbeschwer und Streitwert bei Klage des Vermieters auf Beseitigung einer Satellitenschüssel

BGH, Beschluß vom 17.05.2006 - Aktenzeichen VIII ZB 31/05

DRsp Nr. 2006/18975

Rechtsmittelbeschwer und Streitwert bei Klage des Vermieters auf Beseitigung einer Satellitenschüssel

»Wird die Klage eines Vermieters auf Beseitigung einer durch den Mieter errichteten Satellitenempfangsantenne abgewiesen, richtet sich die Beschwer des Vermieters nach dem Wertverlust, den er durch eine von der Satellitenempfangsantenne verursachte Beeinträchtigung der Substanz und/oder des optischen Gesamteindrucks seines Hauses erleidet.«

Normenkette:

ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 § 3 ;

Gründe:

I. Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im Hause der Klägerin. Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Beseitigung einer Satellitenempfangsantenne, die diese auf dem Balkon der Mietwohnung aufgestellt haben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg