BGH - Urteil vom 03.07.2013
VIII ZR 373/12
Normen:
BGB § 558 Abs. 2; BGB § 560; ZPO § 286; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
AG Geilenkirchen, vom 25.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 79/10
LG Aachen, vom 11.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 411/11

Bestimmung eines Einfamilienhauszuschlages anhand eines entsprechenden Mietspiegelfeldes

BGH, Urteil vom 03.07.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 373/12

DRsp Nr. 2013/20937

Bestimmung eines Einfamilienhauszuschlages anhand eines entsprechenden Mietspiegelfeldes

1. Der in einem Mietspiegel vorgesehene Einfamilienhauszuschlag ist nicht durch den oberen Spannenwert begrenzt, wenn mit dem Zuschlag Umstände berücksichtigt werden sollen, die in den ausgewiesenen Spannen selbst keinen Niederschlag gefunden haben. 2. Die ortsübliche Vergleichsmiete darf im Prozess nur aufgrund von Erkenntnisquellen bestimmt werden, die die tatsächlich und üblicherweise gezahlten Mieten für vergleichbare Wohnungen in einer für die freie tatrichterliche Überzeugungsbildung hinreichenden Weise ermittelt haben. 3. Eine Auswahl von Wohnungen, die sämtlich dem die Mieterhöhung begehrenden Vermieter gehören, stellt keine repräsentative Stichprobe für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Prozess dar.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 11. Oktober 2012 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als bezüglich einer Erhöhung der Nettomiete auf 394,25 € monatlich zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Insoweit wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 28. August 2011 zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 4/5 und die Beklagten zu 1/5 zu tragen.