BGH - Beschluss vom 26.04.2012
V ZB 181/11
Normen:
InsO § 84 Abs. 1 S. 1; InsO § 165; ZVG § 172; ZVG § 174; ZVG § 174a; ZVG § 180; BGB § 749 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2012, 935
WM 2012, 1245
ZInsO 2013, 256
ZVI 2013, 57
Vorinstanzen:
AG Stadthagen, vom 11.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 22/11
LG Bückeburg, vom 27.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 44/11

Betreiben der Versteigerung eines gesamten Grundstücks durch einen Insolvenzverwalter bei Vorliegen seines Verwertungsrechts nur an einem Miteigentumsanteil

BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - Aktenzeichen V ZB 181/11

DRsp Nr. 2012/18569

Betreiben der Versteigerung eines gesamten Grundstücks durch einen Insolvenzverwalter bei Vorliegen seines Verwertungsrechts nur an einem Miteigentumsanteil

a) Der Insolvenzverwalter kann aus seinem Verwertungsrecht nach § 165 InsO an einem Miteigentumsanteil nicht die Zwangsversteigerung des gesamten Grundstücks nach §§ 172 ff. ZVG betreiben.b) In der Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG sind die nur für die Insolvenzverwaltervollstreckung geltenden Vorschriften über die abweichende Feststellung des geringsten Gebots nach §§ 174, 174a ZVG nicht anzuwenden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 29. Juni 2011 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Für die Rechtsanwaltskosten beträgt der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens 73.500 €.

Normenkette:

InsO § 84 Abs. 1 S. 1; InsO § 165; ZVG § 172; ZVG § 174; ZVG § 174a; ZVG § 180; BGB § 749 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 ist Insolvenzverwalter über das Vermögen von Dr. M. P. , der mit seinem Bruder, dem Beteiligten zu 2, zu je 1/2 Miteigentümer des im Beschlusseingang bezeichneten Grundbesitzes ist. Die Grundstücke sind u.a. mit einem Nießbrauch für deren Vater und dessen Ehefrau belastet.