OLG Hamm - Beschluss vom 03.06.2002
2 Ss 301/02
Normen:
StGB § 263 ;

Betrug; Mietvertrag; Abschluss; Täuschungshandlung; Irrtumserregung

OLG Hamm, Beschluss vom 03.06.2002 - Aktenzeichen 2 Ss 301/02

DRsp Nr. 2002/10909

Betrug; Mietvertrag; Abschluss; Täuschungshandlung; Irrtumserregung

»Durch den Abschluss eines Mietvertrages erklärt der Mieter konkludent, dass er zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses willens und in der Lage ist.«

Normenkette:

StGB § 263 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bochum hat die Angeklagte wegen Betruges unter Einbeziehung von zwei anderen durch Urteile des Amtsgerichts Bochum festgesetzten Geldstrafen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt. Hiergegen richtet sich die Sprungrevision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel zu verwerfen.

II.

Die Revision der Angeklagten ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt (durchgreifende) Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen, so dass die Revision der Angeklagten - entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft - gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen war.

Der besonderen Erörterung bedarf lediglich folgender Punkt:

Das Amtsgericht hat die Verurteilung der Angeklagten auf im Wesentlichen folgenden Sachverhalt gestützt: