OLG Stuttgart - Urteil vom 14.05.2007
5 U 19/07
Normen:
BGB § 139 ; BGB § 242 ; BGB § 311 b ; BGB § 535 ;
Fundstellen:
MietRB 2007, 313
OLGReport-Stuttgart 2007, 881
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 25.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 303/05

Beurkundungspflicht eines Mietvertrages mit anschließendem Ankaufsrecht des Mieters - Formnichtigkeit des gesamten Mietvertrages

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.05.2007 - Aktenzeichen 5 U 19/07

DRsp Nr. 2007/12692

Beurkundungspflicht eines Mietvertrages mit anschließendem Ankaufsrecht des Mieters - Formnichtigkeit des gesamten Mietvertrages

»1. Beinhaltet ein Mietvertrag ein Ankaufsrecht des Mieters nach Beendigung des auf 20 Jahre abgeschlossenen Mietvertrags, bedarf dies der notariellen Beurkundung. 2. Fehlt es daran, führt dies gem. § 139 BGB zur Nichtigkeit auch des Mietvertrags, wenn dieser ohne das Ankaufsrecht nicht oder nicht unter diesen Konditionen abgeschlossen worden wäre. 3. Die Berufung auf die Formnichtigkeit gemäß § 242 BGB nach 10-jähriger Vertragsdauer ist nicht treuwidrig, wenn die Parteien alsbald nach Vertragsschluss die Nichtigkeit erkennen und jahrelang über eine Beurkundung des Vertrags verhandeln, zu der es jedoch letztlich nicht kommt.«

Normenkette:

BGB § 139 ; BGB § 242 ; BGB § 311 b ; BGB § 535 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten aufgrund einer Mieteintrittsvereinbarung im Wege der Teilklage Zahlung von Mietzins für den Zeitraum Januar bis März 2004.