Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 19. Dezember 2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen wird.
Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor:
Bei der Vereinbarung vom 18. September 1998 sowie der Vereinbarung vom 28. September 1998 habe es sich nur um Entwürfe der abzuschließenden Verträge gehandelt. Hieran ändere auch nichts, dass die Entwürfe unterzeichnet worden seien.
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