LG Göttingen, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 214/13
OLG Braunschweig, vom 23.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 2/15
Beurteilung einer Erklärung als (rechtsverbindliche) Willenserklärung nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben; Abgrenzung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB) von einer unverbindlichen Erklärung; Heranziehung des geltenden Grundsatzes der objektiven Auslegung für die inhaltliche Auslegung von AGB; Auslegung einer in einem verbindlichen Bestellformular über den Ankauf eines Kraftfahrzeugs vorgedruckten und ergänzten Erklärung Datum der Erstzulassung lt. Fzg-Brief
BGH, Urteil vom 29.06.2016 - Aktenzeichen VIII ZR 191/15
DRsp Nr. 2016/13837
Beurteilung einer Erklärung als (rechtsverbindliche) Willenserklärung nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben; Abgrenzung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB) von einer unverbindlichen Erklärung; Heranziehung des geltenden Grundsatzes der objektiven Auslegung für die inhaltliche Auslegung von AGB; Auslegung einer in einem "verbindlichen Bestellformular" über den Ankauf eines Kraftfahrzeugs vorgedruckten und ergänzten Erklärung "Datum der Erstzulassung lt. Fzg-Brief"
a) Die Frage, ob eine Erklärung als (rechtsverbindliche) Willenserklärung zu werten ist, beurteilt sich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben (im Anschluss an BGH, Urteile vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01, NJW 2002, 363 unter II 3 b aa; vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12, NJW 2014, 1951 Rn. 14). Bei der Abgrenzung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung von einer unverbindlichen Erklärung ist daher der für die inhaltliche Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltende Grundsatz der objektiven Auslegung heranzuziehen (im Anschluss an Senatsurteile vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, BGHZ 179, 319 Rn. 11, 22; vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 24 f.).
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