OLG Köln - Urteil vom 22.03.2002
19 U 111/01
Normen:
BGB §§ 826 1029 ff. ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 333
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 480/99

Bewertung eines Wohnungsrechts, sittenwidrige Schädigung des Wohnungsberechtigten, Ausgleichspflicht des Eigentümers für vor Begründung des Wohnungsrechtes erbrachte Aufwendungen des Wohnungsberechtigten

OLG Köln, Urteil vom 22.03.2002 - Aktenzeichen 19 U 111/01

DRsp Nr. 2002/11289

Bewertung eines Wohnungsrechts, sittenwidrige Schädigung des Wohnungsberechtigten, Ausgleichspflicht des Eigentümers für vor Begründung des Wohnungsrechtes erbrachte Aufwendungen des Wohnungsberechtigten

1. Der Wert eines Wohnungsrechts ist jedenfalls dann nicht allein auf der Grundlage des objektiven Mietwertes zu bemessen, wenn der Berechtigte die Nutzung der überlassenen Räumlichkeiten bereits endgültig aufgegeben und der Eigentümer deren Überlassung an Dritte zu Wohnzwecken nicht zugestimmt hat. Hierdurch wird das Wohnungsrecht praktisch wertlos, sein Wert aber zumindest stark vermindert.2. Gibt der Wohnungsberechtigte die Nutzung wegen eines Verhaltens des Eigentümers auf, so liegt in diesem verhalten allenfalls dann eine sittenwidrige Schädigung, wenn schwerwiegende Verfehlungen des Eigentümers vorliegen, die mit Schädigungsabsicht begangen wurden.3. Aufwendungen auf das Hauseigentum der langjährigen Lebensgefährtin während des Bestandes der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind grundsätzlich für diese und nicht im Vertrauen auf ein von der Lebensgefährtin vermachtes Wohnungsrecht erbracht worden.

Normenkette:

BGB §§ 826 1029 ff. ;

Gründe: