Der Antrag des Beklagten zu 3. vom 6. April 2009 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
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