KG - Beschluss vom 25.05.2009
8 U 76/09
Normen:
BGB § 545; ZPO § 114;
Fundstellen:
KGReport 2009, 850
MDR 2009, 1217
MietRB 2009, 319
ZMR 2010, 33
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 339/08

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Berufung; Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft für Mietschuld

KG, Beschluss vom 25.05.2009 - Aktenzeichen 8 U 76/09

DRsp Nr. 2009/21610

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Berufung; Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters einer BGB -Gesellschaft für Mietschuld

1. Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zu bewilligen, wenn die Berufungsfrist mittlerweile abgelaufen ist und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt werden könnte. 2. Schließt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen befristeten Mietvertrag ab und scheidet ein Gesellschafter vor Ablauf der vertraglichen Mietzeit aus, haftet er grundsätzlich auch für die Mietforderungen wegen der Zeiträume nach dem Ablauf der vertraglichen Mietzeit, wenn sich das Mietverhältnis gemäß § 545 BGB auf unbestimmte Zeit verlängert.

Tenor:

Der Antrag des Beklagten zu 3. vom 6. April 2009 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 545; ZPO § 114;

Gründe:

I.