OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.05.2016
12 A 631/15
Normen:
BAföG § 13 Abs. 3a; BGB § 535 Abs. 2; BGB § 543 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -3;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 5236/14

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Anspruch eines Auszubildenden auf Ausbildungsförderung; Abschluss eines Mietvertrags über eine den Eltern gehörende Mietwohnung als Vorteil

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2016 - Aktenzeichen 12 A 631/15

DRsp Nr. 2016/12649

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Anspruch eines Auszubildenden auf Ausbildungsförderung; Abschluss eines Mietvertrags über eine den Eltern gehörende Mietwohnung als Vorteil

Wohnt ein Auszubildender in einer seinen Eltern gehörenden Wohnung, hält das Mietverhältnis einem Fremdvergleich nur stand, wenn die Wohnung dem Auszubildenden von den Eltern zu marktüblichen Konditionen zur Verfügung gestellt wird. Dazu gehört zumindest, dass Miete und Nebenkosten der Wohnung tatsächlich regelmäßig an die Eltern fließen. Nur dann kommt eine verfassungskonforme Auslegung des § 13 Abs. 3a BAföG in Betracht.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

BAföG § 13 Abs. 3a; BGB § 535 Abs. 2; BGB § 543 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -3;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, wie sich aus Nachstehendem ergibt (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).