BFH - Beschluß vom 04.07.2001
VI B 176/00
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1, § 63 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2001, 2036
BFHE 196, 98
BStBl II 2001, 675
DStR 2001, 1603
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Beschluß vom 04.07.2001 (VI B 176/00) - DRsp Nr. 2001/12300

BFH, Beschluß vom 04.07.2001 - Aktenzeichen VI B 176/00

DRsp Nr. 2001/12300

»Für Kinder, die ihren gesetzlichen Grundwehrdienst leisten, erhalten Eltern keinen Kinderfreibetrag und kein Kindergeld. Diese Regelung ist verfassungsgemäß.«

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1, § 63 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der als Richter tätig ist, hat einen 1976 geborenen Sohn, der mit Einberufungsbescheid vom Juli 1995 zum 2. Oktober 1995 zur Ableistung seines Grundwehrdienstes in L einberufen wurde. Darauf teilte das Justizverwaltungsamt dem Kläger mit, dass mit Ablauf des Monats Oktober 1995 die Zahlung des Kindergeldes und des entsprechenden Anteils des Ortszuschlages für diesen Sohn entfalle. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Klage und stellte zuletzt den Antrag, ihm ab 1. Januar 1996 Kindergeld für Januar bis einschließlich September 1996 zu zahlen.