BFH - Beschluß vom 04.07.2001
VIII B 79/00

BFH - Beschluß vom 04.07.2001 (VIII B 79/00) - DRsp Nr. 2001/15445

BFH, Beschluß vom 04.07.2001 - Aktenzeichen VIII B 79/00

DRsp Nr. 2001/15445

(Darlehensgewährung und verdeckte Einlage Verdeckte Einlagen sind durch die Zuwendung eines bilanzierungsfähigen Vermögensvorteils gekennzeichnet. Eine solche bilanzielle Mehrung des Gesellschaftsvermögens kann aber - angesichts der zu passivierenden Rückerstattungsverpflichtung - nicht bereits in der ggf. eigenkapitalersetzenden Darlehensgewährung, sondern regelmäßig erst im Verzicht auf die Forderung des Gesellschafters gesehen werden.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeschrift genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --FGO a.F.--.