BFH - Beschluß vom 13.07.2001
III B 116/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 74

BFH - Beschluß vom 13.07.2001 (III B 116/00) - DRsp Nr. 2001/15996

BFH, Beschluß vom 13.07.2001 - Aktenzeichen III B 116/00

DRsp Nr. 2001/15996

Gründe:

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) am 31. Oktober 2000 zugestellt, die Beschwerde noch in 2000 eingelegt. Die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision beurteilt sich daher nach § 115 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.).

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie war deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 132 FGO).

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Divergenzrüge entsprechend den gesetzlichen Anforderungen erhoben worden ist (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890, unter Abschn. I. der Gründe).

Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.

Eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. liegt nur vor, wenn das FG in einer Rechtsfrage eine andere Auffassung als der BFH vertreten hat. Eine abweichende Beurteilung von Tatsachen oder Unterschiede in der Sachverhaltswürdigung genügen nicht. Das FG muss seiner Entscheidung vielmehr eine rechtliche Erwägung (Rechtssatz) zugrunde gelegt haben, die mit einem ebenfalls tragenden Rechtssatz einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, s. Senatsbeschluss vom 27. April 1999 III B 43/98, BFH/NV 1999, 1477, m.w.N.).