Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) am 31. Oktober 2000 zugestellt, die Beschwerde noch in 2000 eingelegt. Die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision beurteilt sich daher nach §
Die Beschwerde ist unbegründet. Sie war deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Divergenzrüge entsprechend den gesetzlichen Anforderungen erhoben worden ist (vgl. §
Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.
Eine Abweichung i.S. des §
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