BFH - Urteil vom 06.11.2001
IX R 97/00
Normen:
EStG §§ 2 9 21 ; FGO § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2002, 398
BB 2002, 398
BFH/NV 2002, 413
BFH/NV 2002, 413
BFHE 197, 151
BFHE 197, 151
BStBl II 2002, 726
DB 2002, 402
DStR 2002, 253
NZM 2002, 963
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein,

BFH - Urteil vom 06.11.2001 (IX R 97/00) - DRsp Nr. 2002/2322

BFH, Urteil vom 06.11.2001 - Aktenzeichen IX R 97/00

DRsp Nr. 2002/2322

»1. Wird eine Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten, ist nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 30. September 1997 IX R 80/94 (BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771) ohne weitere Prüfung von der Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen. Dabei ist es unerheblich, ob dieser die Ferienwohnung in Eigenregie vermietet oder mit der Vermietung einen Dritten beauftragt (Anschluss an BFH-Urteil vom 21. November 2000 IX R 37/98, BFHE 193, 479, BStBl II 2001, 705). 2. Wird eine Ferienwohnung teils selbst genutzt und teils an wechselnde Feriengäste vermietet, ist die Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen zu bejahen, wenn sich anhand der für einen Prognosezeitraum von 30 Jahren geschätzten Einnahmen und Ausgaben ein Totalüberschuss ergibt. Hat der Steuerpflichtige bereits beim Erwerb einer Ferienwohnung deren später vorgenommenen Verkauf ernsthaft in Betracht gezogen, ist der Prognose der kürzere Zeitraum der tatsächlichen Vermögensnutzung zugrunde zu legen. 3. Wird eine Ferienwohnung teils selbst genutzt und teils an wechselnde Feriengäste vermietet, sind die auf die Leerstandszeiten entfallenden Aufwendungen entsprechend dem zeitlichen Verhältnis der tatsächlichen Selbstnutzung zur tatsächlichen Vermietung aufzuteilen (Änderung der Rechtsprechung).