BGH vom 03.07.1985
VIII ZR 128/84
Normen:
BGB §§ 535, 536 ;
Fundstellen:
BB 1985, 1564
DB 1985, 2401
DRsp I(133)295b
MDR 1986, 46
WM 1985, 1175
ZMR 1985, 374

BGH - 03.07.1985 (VIII ZR 128/84) - DRsp Nr. 1992/4242

BGH, vom 03.07.1985 - Aktenzeichen VIII ZR 128/84

DRsp Nr. 1992/4242

Anforderungen an die Ausgestaltung einer zugunsten eines Gewerberaumieters (hier: Fliesenhändler) mit dem Vermieter vereinbarten Konkurrenzschutzklausel (hier: Konkurrenz durch Baustoffhändler).

Normenkette:

BGB §§ 535, 536 ;

Tatbestand:

Der Beklagte errichtete in den Jahren 1980/81 in M. ein Einkaufszentrum mit rund 8.000 qm Laden- und Lagerfläche zur Vermietung.

Die Klägerin betreibt einen Groß- und Einzelhandel mit keramischen Fliesen. Sie mietete von dem Beklagten im August/September 1980 3.169 qm Laden- und Lagerfläche . Die Mieträume wurden am 30. Juni 1981 übergeben. Die Klägerin eröffnete ihren Geschäftsbetrieb am 11. Juli 1981.

Bestandteil des Mietvertrages zwischen den Parteien sind die Baupläne. Danach waren außer dem Fliesen-Groß- und Einzelhandel der Klägerin ein Baustoffe Groß- und Einzelhandel mit Laden- und Lagerfläche von insgesamt 2.800 qm sowie weitere Gewerbebetriebe vorgesehen.

§ 10 Abs. 2 des Mietvertrages lautet:

"Für das Objekt ... wird dem Mieter Konkurrenzschutz gewährt."

Im Sommer 1981 vermietete der Beklagte die im Bauplan als Baustoffe Groß- und Einzelhandel ausgewiesene Fläche an Firma W. GmbH, die dort einen W.-Baumarkt eröffnete und unter anderem keramische Fliesen anbietet. Mit Anwaltsschreiben vom 8. Juli 1981 forderte die Klägerin den Beklagten auf, Konkurrenz im Fliesenhandel durch den W.-Baumarkt zu verhindern.