BGH - Beschluß vom 02.05.2007
XII ZB 156/06
Normen:
ZPO § 78 Abs. 6 § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3 § 103 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 1159
JurBüro 2007, 490
MDR 2007, 1160
MietRB 2007, 229
NJW 2007, 2257
NZM 2007, 565
Rpfleger 2007, 577
ZMR 2007, 680
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 16.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 31/06
LG Karlsruhe, vom 30.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 244/04

BGH - Beschluß vom 02.05.2007 (XII ZB 156/06) - DRsp Nr. 2007/10920

BGH, Beschluß vom 02.05.2007 - Aktenzeichen XII ZB 156/06

DRsp Nr. 2007/10920

»1. Klagt ein Vermieter rückständigen Mietzins nicht gegen die aus Rechtsanwälten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein, die seine Vertragspartnerin ist, sondern gegen die drei Mitglieder dieser Sozietät persönlich als Gesamtschuldner, so ist es diesen unbenommen, sich im Verfahren jeweils selbst zu vertreten. 2. Aus dem Prozessrechtsverhältnis folgt jedoch die Pflicht jeder Partei, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Obsiegens vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. 3. Der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten kann daher insgesamt auf den Betrag beschränkt sein, der sich ergeben hätte, wenn sie einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten beauftragt hätten. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn hinsichtlich ihrer Rechtsverteidigung Interessenkonflikte zwischen ihnen weder bestanden noch zu erwarten waren.«

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 6 § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3 § 103 ;

Gründe: