BGH - Beschluß vom 02.05.2007
XII ZB 157/06
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 16.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 32/06
LG Karlsruhe, vom 30.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 244/04

BGH - Beschluß vom 02.05.2007 (XII ZB 157/06) - DRsp Nr. 2007/10936

BGH, Beschluß vom 02.05.2007 - Aktenzeichen XII ZB 157/06

DRsp Nr. 2007/10936

Gründe:

I. Im Hauptsacheverfahren hat die Klägerin von dem Beklagten zu 2 als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1 und 3 rückständige Miete in Höhe von 18.446,51 EUR begehrt. Die Beklagten sind als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammengeschlossene Rechtsanwälte. Sie haben sich jeweils selbst vertreten und mit nahezu wortgleichen Schriftsätzen auf die Klage erwidert.

Am 12. April 2005 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen. Danach haben die Kosten des Rechtsstreits zu 54 % die Klägerin und zu 46 % die Beklagten zu tragen.

Auf die Kostenfestsetzungsanträge der Beklagten, die insoweit von drei Einzelmandaten ausgingen, hat die Rechtspflegerin beim Landgericht mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Januar 2006 Anwaltsgebühren für die Beklagten in Höhe von jeweils 2.604 EUR, zusammen also 7.812 EUR festgesetzt.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Beschwerdegericht diesen Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht - Rechtspflegerin - zurückverwiesen. Der Beklagte zu 2 begehrt mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufzuheben und die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückzuweisen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.