BGH - Beschluß vom 02.05.2007
XII ZB 205/06
Fundstellen:
NZM 2007, 500
WuM 2007, 328
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 28.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 123/06
AG Potsdam, vom 16.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 32 C 524/05

BGH - Beschluß vom 02.05.2007 (XII ZB 205/06) - DRsp Nr. 2007/9337

BGH, Beschluß vom 02.05.2007 - Aktenzeichen XII ZB 205/06

DRsp Nr. 2007/9337

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt nach vorausgegangener ordentlicher Kündigung des Mietverhältnisses vom Beklagten die Räumung und Herausgabe einer Garage. Der Beklagte verteidigt sich unter anderem damit, dass der Klägerin nach dem Mietvertrag kein Kündigungsrecht zustehe. Der monatliche Mietzins beträgt 25,56 EUR.

Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben. Die dagegen vom Beklagten eingelegte Berufung hat das Landgericht mit Beschluss als unzulässig verworfen, da der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Berufungssumme von 600 EUR übersteige. Der Rechtsmittelstreitwert richte sich nach § 8 ZPO. Der streitige Zeitraum im Sinne dieser Vorschrift betrage hier drei Monate, da regelmäßig der nächste mögliche Kündigungszeitraum nach Klageerhebung anzusetzen sei. Der Umstand, dass der Beklagte an dem Vertrag von unbestimmter Dauer festhalten wolle, führe nicht zu einer Verlängerung der streitigen Zeit. Der Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung betrage daher lediglich 76,68 EUR (25,56 EUR x 3).

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.