BGH - Beschluß vom 08.05.2007
VIII ZB 113/06
Normen:
ZPO § 233 § 520 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 2007, 625
BB 2007, 1414
BGHReport 2007, 889
FamRZ 2007, 1319
MDR 2007, 1151
NJ 2007, 412
WuM 2007, 396
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 78/05
AG Görlitz, vom 08.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 766/04

BGH - Beschluß vom 08.05.2007 (VIII ZB 113/06) - DRsp Nr. 2007/10914

BGH, Beschluß vom 08.05.2007 - Aktenzeichen VIII ZB 113/06

DRsp Nr. 2007/10914

»Die Berufungsbegründungsfrist ist nicht schuldhaft versäumt, wenn der Berufungskläger innerhalb der Berufungsbegründungsfrist zwar die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt, aber weder einen Antrag auf (erstmalige) Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt noch seinen Prozesskostenhilfeantrag begründet hat und das Gericht über die Prozesskostenhilfe erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist entscheidet (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04, NJW-RR 2005, 1586).«

Normenkette:

ZPO § 233 § 520 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Beklagte ist durch Teilurteil des Amtsgerichts Görlitz vom 24. Mai 2005 zur Räumung und Herausgabe einer Wohnung verurteilt worden, die er vom Kläger gemietet hatte. Gegen das ihm am 8. Juni 2005 zugestellte Urteil hat er mit Telefax seiner zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 8. Juli 2005 Berufung eingelegt. Am 11. Juli 2005 hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz beantragt und dazu ausgeführt, die Berufung sei nicht mutwillig, insoweit werde auf die in Kürze nachzureichende Berufungsbegründungsschrift verwiesen. Am 9. August 2005 hat er die Berufung im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens begründet.