BGH - Beschluss vom 19.05.2011
IX ZB 224/09
Normen:
InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DZWiR 2011, 389
FamRZ 2011, 1224
MDR 2011, 885
NZI 2011, 596
WM 2011, 1338
ZVI 2011, 305
Vorinstanzen:
AG München, vom 04.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1502 IK 1174/02
LG München I, vom 16.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 5588/09

BGH - Beschluss vom 19.05.2011 (IX ZB 224/09) - DRsp Nr. 2011/11829

BGH, Beschluss vom 19.05.2011 - Aktenzeichen IX ZB 224/09

DRsp Nr. 2011/11829

a) Zu der Obliegenheit des Schuldners, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen, gehört es, sich im Regelfall bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden und laufend Kontakt zu den dort für ihn zuständigen Mitarbeitern zu halten. Weiter muss er sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen, etwa durch stetige Lektüre einschlägiger Stellenanzeigen und durch entsprechende Bewerbungen. Als ungefähre Richtgröße können zwei bis drei Bewerbungen in der Woche gelten, sofern entsprechende Stellen angeboten werden. b) Der Schuldner wird dem Bemühen um eine Arbeitsstelle nicht gerecht, wenn er durchschnittlich alle drei Monate eine Bewerbung abgibt, sonst aber keine Aktivitäten entfaltet.

Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden die Beschlüsse der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 16. September 2009 und des Amtsgerichts München vom 4. März 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.