BGH - Beschluss vom 22.01.2013
VIII ZR 329/11
Fundstellen:
MietRB 2013, 231
NJW-RR 2013, 522
NZM 2013, 265
ZMR 2013, 425
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Mitte, vom 23.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 46 C 114/10
LG Hamburg, vom 01.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 316 S 50/11

BGH - Beschluss vom 22.01.2013 (VIII ZR 329/11) - DRsp Nr. 2013/2669

BGH, Beschluss vom 22.01.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 329/11

DRsp Nr. 2013/2669

Für eine im Rahmen des § 535 BGB allein maßgebliche mietrechtliche Betrachtung der Haltung eines Hundes spielt die Frage über dessen artgerechte Haltung keine Rolle.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 1. November 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Gründe

Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 25. September 2012 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).

Die Stellungnahme des Klägers vom 4. Dezember 2012 hierzu gibt keinen Anlass für eine andere Bewertung. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung ist vertretbar und damit revisionsrechtlich hinzunehmen; insbesondere hat das Berufungsgericht die aus dem vorgetragenen Sachverhalt erkennbaren relevanten gegenseitigen Interessen gewürdigt.