BGH - Beschluß vom 23.08.1995
5 StR 371/95
Normen:
BGB § 550b; StGB § 266 ; WEG § 27 ;
Fundstellen:
BGHR StGB § 266 Abs. 1 - Vermögensbetreuungspflicht 23
BGHSt 41, 224
JR 1997, 26
JuS 1996, 364
MDR 1996, 86
NJW 1996, 65
NJWE-MietR 1996, 36
NStZ 1996, 81
StV 1996, 34
WuM 1996, 53
wistra 1996, 24
Vorinstanzen:
LG Berlin,

BGH - Beschluß vom 23.08.1995 (5 StR 371/95) - DRsp Nr. 1996/378

BGH, Beschluß vom 23.08.1995 - Aktenzeichen 5 StR 371/95

DRsp Nr. 1996/378

»1. Durch einen gegen § 27 Abs. 4 Satz 1 WEG verstoßenden Umgang mit Geldern der Wohnungseigentümer kann der Verwalter den Treubruchtatbestand der Untreue erfüllen. 2. Der Wohnungsverwalter, der es vertraglich übernommen hat, die Vermieterpflicht aus § 550b Abs. 2 Satz 1 BGB zu erfüllen, kann durch einen hiergegen verstoßenden Umgang mit einer Mieterkaution Untreue im Sinne des Treubruchtatbestandes begehen.«

Normenkette:

BGB § 550b; StGB § 266 ; WEG § 27 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen wegen Untreue in dreizehn Fällen und wegen vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. Juli 1995 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend bemerkt der Senat folgendes.

I. Der Angeklagte war Mehrheitsgesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der T GmbH (T-GmbH), deren Unternehmensgegenstand unter anderem die Verwaltung von Miethäusern und Wohnungseigentumsanlagen war.