»... Der (Pacht-)Vertrag (über die Bimsausbeute) ist auch bei anfänglicher objektiver Unmöglichkeit der Bimsausbeute wirksam zustande gekommen, weil § 306 BGB durch § 538 Abs. 1, 1. Alternative BGB verdrängt wird. Diese Bestimmung setzt einen schon bei Vertragsabschluß vorhandenen Mangel der in § 537 BGB bezeichneten Art voraus. Öffentlich-rechtliche Gebrauchbeschränkungen, die - wie hier - auf der Beschaffenheit der Sache beruhen, sind ein Sachmangel nach §§ 537 f. BGB (BGHZ 68,
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