BGH - Urteil vom 13.01.2010
VIII ZR 351/08
Normen:
ZPO § 256; BGB § 535 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MietRB 2010, 99
NZM 2010, 237
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 391/07
AG Berlin-Tiergarten, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 143/06

BGH - Urteil vom 13.01.2010 (VIII ZR 351/08) - DRsp Nr. 2010/3252

BGH, Urteil vom 13.01.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 351/08

DRsp Nr. 2010/3252

Zur Frage des Feststellungsinteresses des Mieters hinsichtlich der Unwirksamkeit einer im Mietvertrag enthaltenen Formularklausel über die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen.

Auf die Revision der Kläger wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 21. November 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Landgericht auf die Berufung des Beklagten gegen das Versäumnisteil- und Schlussurteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. September 2007 die Klage hinsichtlich der unter Ziffer 1 des Tenors des amtsgerichtlichen Urteils getroffenen Feststellung abgewiesen hat.

Auf die Berufung des Beklagten wird Ziffer 1 des Tenors des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. September 2007 - unter Zurückweisung des dagegen gerichteten Rechtsmittels im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird - unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. September 2006 - festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der unter Ziffer 2 des Tenors des Versäumnisurteils getroffenen Feststellung (betreffend "Schönheitsreparaturen") in der Hauptsache erledigt ist; im Übrigen wird die Feststellungsklage abgewiesen.