Auf die Revision der Kläger wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 21. November 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Landgericht auf die Berufung des Beklagten gegen das Versäumnisteil- und Schlussurteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. September 2007 die Klage hinsichtlich der unter Ziffer 1 des Tenors des amtsgerichtlichen Urteils getroffenen Feststellung abgewiesen hat.
Auf die Berufung des Beklagten wird Ziffer 1 des Tenors des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. September 2007 - unter Zurückweisung des dagegen gerichteten Rechtsmittels im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird - unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. September 2006 - festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der unter Ziffer 2 des Tenors des Versäumnisurteils getroffenen Feststellung (betreffend "Schönheitsreparaturen") in der Hauptsache erledigt ist; im Übrigen wird die Feststellungsklage abgewiesen.
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