KG, vom 24.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 72/04
LG Berlin, vom 26.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 214/04
BGH - Urteil vom 15.05.2007 (X ZR 109/05) - DRsp Nr. 2007/10916
BGH, Urteil vom 15.05.2007 - Aktenzeichen X ZR 109/05
DRsp Nr. 2007/10916
»a) Eine Grundstücksschenkung, die in der ehemaligen DDR vor deren Beitritt notariell beurkundet, aber erst danach im Grundbuch eingetragen wurde, hat wegen des realvertraglichen Charakters der Schenkung nach § 282 Abs. 3ZGB bis zum Beitritt nicht zur Entstehung eines rechtsverbindlichen Vertrages geführt. Gemäß der Übergangsregelung des Art. 232 § 1EGBGB unterliegt eine solche Schenkung daher dem Bürgerlichen Gesetzbuch mitsamt dem Rückforderungsrecht des verarmten Schenkers nach § 528BGB.b) Ein Vertrag enthält nicht ohne Weiteres eine stillschweigende Rechtswahl des zur Zeit des Angebots aktuell geltenden Rechtszustandes.«
Der Kläger verlangt als Sozialhilfeträger aus übergeleitetem Recht die Rückgewähr einer Schenkung wegen Notbedarfs des Schenkers gemäß §§ 528, 812 Abs. 1, 818 Abs. 2BGB, § 90BSHG.
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