BGH - Urteil vom 16.01.1985 (VIII ZR 317/83) - DRsp Nr. 1992/4562
BGH, Urteil vom 16.01.1985 - Aktenzeichen VIII ZR 317/83
DRsp Nr. 1992/4562
Annahme eines Sachmangels aufgrund ABweichungen der Kaufsache von den in § 3 Abs. 1Gerätesicherheitsgesetz genannten technischen Normen und Sicherheitsbestimmungen (z. B. Unfallverhütungsvorschriften, VDE-Bestimmungen) je nach Wertung dieser Bestimmungen als gefahrenschützend;Voraussetzung für die Annahme arglistigen Verschweigens solcher Mängel durch den Hersteller als Verkäufer, wenn dieser sich auf fehlende Kenntnis der einschlägigen Vorschriften beruft.