"... Ob der Schadensersatzanspruch gemäß § 651 f BGB grundsätzlich eine rechtzeitige Mangelanzeige (§ 651 d Abs. 2 BGB) oder ein fruchtloses Abhilfeverlangen (§§ 651 c Abs. 3 Satz 1, 651 e Abs. 2 Satz 1 BGB) voraussetzt, ist umstritten. [Wird ausgeführt]. Der Senat schließt sich der Meinung an, [wonach] Mangelanzeige oder Abhilfeverlangen am Reiseort, die dem Reiseveranstalter oder dessen Erfüllungsgehilfen eine schnelle Abhilfe ermöglichen, selbstverständliche, aus der werkvertraglichen Natur des Reisevertrags folgende Voraussetzungen eines jeden Schadensersatzanspruchs gemäß § 651 f BGB sind, sofern der Reisende die Unterlassung der Anzeige nicht entschuldigen oder die Nutzlosigkeit eines Abhilfeverlangens nicht dartun kann.
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