BGH - Urteil vom 23.01.2013
VIII ZR 143/12
Fundstellen:
MietRB 2013, 137
NJW-RR 2013, 457
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow/Weißensee, vom 25.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 100 C 413/10
LG Berlin, vom 17.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 262/11

BGH - Urteil vom 23.01.2013 (VIII ZR 143/12) - DRsp Nr. 2013/2675

BGH, Urteil vom 23.01.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 143/12

DRsp Nr. 2013/2675

Eine formularmäßig gegenüber dem Zwangsverwalter der Wohnung abgegebene Erklärung führt zumindest dann nicht zur Entlassung des früheren Eigentümers aus der Haftung gemäß § 566a S. 2 BGB, wenn die Erklärungnach ihrem Wortlaut nur die Haftung des Zwangsverwalters regeln soll.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 17. April 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten, seinen ehemaligen Vermieter, auf Rückzahlung der Mietkaution in Anspruch.

Der Kläger, der zusammen mit Frau P. B. seit dem Jahr 2003 Mieter einer Wohnung des Beklagten in Berlin war, leistete zu Beginn des Mietverhältnisses eine Barkaution von 1.242 €.

Das Hausgrundstück befand sich vom 7. Oktober 2005 bis 13. Mai 2008 unter Zwangsverwaltung. Der Beklagte veräußerte das Grundstück an die P. S. AG, welche am 24. Juni 2008 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde.