Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 17. April 2012 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Kläger nimmt den Beklagten, seinen ehemaligen Vermieter, auf Rückzahlung der Mietkaution in Anspruch.
Der Kläger, der zusammen mit Frau P. B. seit dem Jahr 2003 Mieter einer Wohnung des Beklagten in Berlin war, leistete zu Beginn des Mietverhältnisses eine Barkaution von 1.242 €.
Das Hausgrundstück befand sich vom 7. Oktober 2005 bis 13. Mai 2008 unter Zwangsverwaltung. Der Beklagte veräußerte das Grundstück an die P. S. AG, welche am 24. Juni 2008 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde.
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