Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks L.-Straße 2 in L. Einen Teil dieses Grundstücks, nämlich den Park und das Erdgeschoss der sogenannten Villa am See "verpachtete" sie durch schriftlichen Vertrag vom 01. Januar 1962 an die beklagte Kommanditgesellschaft (Erstbeklagte), deren alleiniger persönlich haftender Gesellschafter der Zweitbeklagte ist, zur Einrichtung und zum Betrieb eines Unterhaltungsparks (Märchenpark). Die hier interessierenden Bestimmungen des Vertrages lauten:
"§ 2 Das gesamte Gelände und das Erdgeschoss der Villa wird im jetzigen Zustand verpachtet; es ist Sache der Pächterin, für geeignete Herrichtung zu sorgen. Die Instandhaltung des Pachtobjekts obliegt der Pächterin.
§ 3 Als Pachtpreis werden monatlich 500,-- DM vereinbart, die das ganze Jahr hindurch gezahlt werden, und zwar jeweils monatlich im Voraus.
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