BVerwG vom 10.05.1990
5 C 55.85
Normen:
BAföG § 21 Abs.1 S.1, S.3 Nr.1, Nr.2; EStG § 7 b;
Fundstellen:
BVerwGE 85, 124
DRsp V(545)113d
DÖV 1990, 885
FamRZ 1990, 1289
NJW 1990, 3223
NJW-RR 1991, 77

BVerwG - 10.05.1990 (5 C 55.85) - DRsp Nr. 1992/5060

BVerwG, vom 10.05.1990 - Aktenzeichen 5 C 55.85

DRsp Nr. 1992/5060

Ausbildungsförderungs-, nicht einkommensteuerrechtlicher Begriff der selbstgenutzten Eigentumswohnung (§ 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Fassung 1981).

Normenkette:

BAföG § 21 Abs.1 S.1, S.3 Nr.1, Nr.2; EStG § 7 b;

»Vom grundsätzlichen Verbot des Verlustausgleichs mit negativen Einkünften anderer Einkunftsarten oder des zusammenveranlagten Ehegatten nimmt § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG [in der Fassung des 7. BAföG-ÄnderungsG v. 13. 7. 81l] bei der Ermittlung des Elterneinkommens die Absetzung für Abnutzung nach § 7 b EStG »für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung« aus. Diese Regelung beruht .. auf der sozialpolitischen Erwägung .., die durch die Ausbildungskosten ohnehin stark belasteten Eltern nicht vor die Alternative «Ausbildungs- oder Wohnheimbauförderung« stellen zu wollen, zumal gerade Familien mit Kindern auf die Förderung des Familienheimbaus angewiesen sind .. .