»Vom grundsätzlichen Verbot des Verlustausgleichs mit negativen Einkünften anderer Einkunftsarten oder des zusammenveranlagten Ehegatten nimmt § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG [in der Fassung des 7. BAföG-ÄnderungsG v. 13. 7. 81l] bei der Ermittlung des Elterneinkommens die Absetzung für Abnutzung nach § 7 b EStG »für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung« aus. Diese Regelung beruht .. auf der sozialpolitischen Erwägung .., die durch die Ausbildungskosten ohnehin stark belasteten Eltern nicht vor die Alternative «Ausbildungs- oder Wohnheimbauförderung« stellen zu wollen, zumal gerade Familien mit Kindern auf die Förderung des Familienheimbaus angewiesen sind .. .