c) Arten der Bürgschaft

Autor: Emmert

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Mietbürgschaften können nach Maßgabe der §§ 765  ff. BGB unterschiedlich ausgestaltet werden. Neben der Laufzeit und dem betragsmäßigen Umfang der Bürgschaft steht hierbei im Interesse des sicherungsbedürftigen Vermieters die Möglichkeit einer schnellen Inanspruchnahme des Bürgen im Vordergrund.

aa) Zeitliche Begrenzung der Bürgschaft

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Gemäß § 777 BGB kann die Bürgschaft auf Zeit eingegangen werden. Dies bedeutet, dass der Bürge innerhalb einer bestimmten Frist, nach deren Ablauf die Bürgschaft erlischt, vom Gläubiger der Hauptforderung in Anspruch genommen werden muss.24)

Diese Einschränkung findet sich häufig bei von Banken übernommenen Mietbürgschaften.25) Nicht um eine Bürgschaft auf Zeit gem. § 777 BGB handelt es sich, wenn die Bürgschaft nur Ansprüche sichern soll, die innerhalb einer bestimmten Frist bzw. bis zu einem bestimmten Zeitpunkt entstanden sind.26)

Praxistipp:

Der Vermieter sollte darauf achten, dass die Frist, bis zu deren Ablauf die Bürgschaft in Anspruch genommen werden kann, mindestens der Verjährungsfrist des § 548 BGB entspricht und die Bürgschaft nach Möglichkeit zumindest als selbstschuldnerische Bürgschaft ausgestaltet ist.