OLG Koblenz - Urteil vom 05.01.2006
5 U 239/04
Normen:
BGB § 765 § 767 § 634 (a.F.) § 672 (a.F.) ;
Fundstellen:
BauR 2006, 1758
OLG Report-Koblenz 2006, 303
WM 2006, 481
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 27.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 123/03

Inanspruchnahme des Bürgen wegen Flächenunterschreitung einer Eigentumswohnung; Abgrenzung von zeitlich und gegenständlich beschränkter Bürgschaft; Berechnung der Minderung bei zu geringer Wohnfläche einer Eigentumswohnung

OLG Koblenz, Urteil vom 05.01.2006 - Aktenzeichen 5 U 239/04

DRsp Nr. 2006/27392

Inanspruchnahme des Bürgen wegen Flächenunterschreitung einer Eigentumswohnung; Abgrenzung von zeitlich und gegenständlich beschränkter Bürgschaft; Berechnung der Minderung bei zu geringer Wohnfläche einer Eigentumswohnung

»1. Hat der Bauherr den Bauunternehmer wegen Mängeln erfolgreich in Anspruch genommen, hindert das die aus einer Bürgschaft in Anspruch genommene Bank nicht, den Mangel zu bestreiten (hier: Mindergröße einer Eigentumswohnung).2. Zur Abgrenzung von Zeitbürgschaft und gegenständlich beschränkter Bürgschaft.3. Zur Minderungsberechnung bei zu geringer Wohnfläche einer Eigentumswohnung.«

Normenkette:

BGB § 765 § 767 § 634 (a.F.) § 672 (a.F.) ;

Gründe:

I. Der Kläger nimmt die beklagte Bank aus einer am 29. November 1996 gegebenen Bürgschaft nach der MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung) in Anspruch.

Er ist Alleinerbe seiner am 6. Mai 1998 verstorbenen Mutter, die auf der Grundlage der notariellen Urkunde vom 14. November 1996 von der S... GmbH & Co. (künftig nur S..) eine Eigentumswohnung erworben hatte. Die Wohnung sollte ausweislich der Teilungserklärung eine Wohnfläche von 73,44 qm aufweisen. Nach § 4 des Bauträgervertrages belief sich der Kaufpreis auf insgesamt 530.876 DM. Die Verkäuferin behielt sich Abweichungen der Wohnfläche von bis zu 3 % vor.