Autor: Emmert |
Beklagte im Räumungsprozess sind zunächst der oder die Mieter sowie gem. § 546 Abs. 2 BGB alle Dritten, denen der Mieter den Besitz an der Mietsache überlassen hat.
Wurde der Mietvertrag mit mehreren Mietern abgeschlossen, haften diese gesamtschuldnerisch für die Rückgabe der Mietsache. Es besteht keine notwendige Streitgenossenschaft, so dass es theoretisch nicht zwingend wäre, alle Mieter gemeinschaftlich auf Räumung und Herausgabe zu verklagen.20)
Das LG Dessau-Roßlau21) vertritt unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 11.04.2013 die Auffassung, dass die fehlende Nennung eines Mitmieters, der vom Vollstreckungstitel nicht erfasst werden soll, nichts an der Bestimmtheit dieses Titels ändert, wenn sich aus dem Mietvertrag ergibt, dass es neben dem auf Räumung in Anspruch genommenen Mieter nur diesen einen Mitmieter gibt, so dass gegen den im Titel benannten Mieter die Räumung weiterhin vollstreckt werden kann. Eine Räumungsvollstreckung gegen den nicht im Titel benannten Mieter ist aber auch nach dieser Entscheidung nicht zulässig.
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