c) Freie Alternativwohnung aus dem Bestand des Vermieters

Autoren: Thanner/Wiek

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Eine freie Alternativwohnung im Bestand des Vermieters kann für eine Eigenbedarfskündigung in unterschiedlicher Weise rechtlich bedeutsam sein. Es kommt darauf an, ob die Alternativwohnung für die eigenen Wohnzwecke des Vermieters geeignet ist. Kann der Vermieter seinen Wohnbedarf durch die Alternativwohnung befriedigen, so benötigt er die andere Wohnung des Mieters nicht. Ist die Alternativwohnung für ihn nicht geeignet, muss er sie ggf. dem gekündigten Mieter anbieten.

aa) Bedarfsdeckung

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Steht dem Vermieter bei Ausspruch der Kündigung eine freie Wohnung aus seinem Bestand zur Verfügung,28)

so kann eine Eigenbedarfskündigung nach §  Abs.  Nr. 2 ausgeschlossen sein, weil der Vermieter mit Rücksicht auf die freie Alternativwohnung die gekündigte Wohnung nicht "benötigt". In diesem Fall liegt kein Kündigungsgrund vor. Die Kündigung ist unwirksam. Eine freie Alternativwohnung befriedigt den Eigenwohnbedarf des Vermieters, wenn der von ihm selbst bestimmte Wohnbedarf dort "ohne wesentliche Abstriche" verwirklicht werden kann. Das Alternativobjekt muss nach Größe, Lage und Zuschnitt geeignet sein, die vom Eigentümer bestimmten Funktionen zu erfüllen. Der Vermieter kann nicht auf die Alternativwohnung verwiesen werden, wenn er nachvollziehbare und vernünftige Gründe hat, gerade die gekündigte Wohnung zu beziehen.