c) Rechtsmissbräuchlichkeit der Räumungsvollstreckung

Autor: Emmert

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Der Vermieter kann sein Recht, aus einem erstrittenen Räumungstitel die Räumungsvollstreckung zu betreiben, verwirken. Wie auch sonst sind hier sowohl das Zeitmoment als auch das Umstandsmoment zu prüfen.

Je länger der Gläubiger mit einer Vollstreckung wartet, desto seltener wird die Zulässigkeit der späteren Vollstreckung zu bejahen sein.50)

Für das Zeitmoment der Verwirkung hat das LG Bonn einen Zeitraum von zwölf Jahren als ausreichend angesehen.51)

Zugleich ist aber anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob sich der Schuldner auf das lange Zuwarten des Gläubigers eingerichtet hat und einrichten durfte, und ob deswegen die spätere Vollstreckung gegen Treu und Glauben verstößt. So kann die Zwangsvollstreckung aus einem Räumungsurteil unzulässig sein, wenn der Vermieter mehrere Jahre aus dem Urteil nicht vollstreckt hat, sondern von dem Mieter Nutzungsentschädigung entgegengenommen hat, wobei er mehrfach die Vollstreckung des Titels für den Fall der Nichtzahlung angedroht hat.52)

Umgekehrt kommt auch nach mehreren Jahren Verwirkung nicht in Betracht, wenn der Vermieter zwar nicht vollstreckt und Nutzungsentschädigung entgegennimmt, den Mieter aber regelmäßig darauf hinweist, dass hierdurch kein neues Mietverhältnis zustande kommt.53)

Praxistipp:

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