Autor: Emmert |
Die Vollstreckung aus dem Räumungsurteil erfolgt gem. § 885 Abs. 1 ZPO dadurch, dass der Gerichtsvollzieher den Räumungsschuldner aus dem Besitz setzt und den Räumungsgläubiger in den Besitz einweist.
Notwendig ist zunächst ein Antrag des Gläubigers, § 753 ZPO, der bereits vor Ablauf der Räumungsfrist gestellt werden kann. Allerdings kann der Gerichtsvollzieher die Übernahme eines zu früh gestellten Antrags verweigern, wie er grundsätzlich nicht verpflichtet ist, vor Ablauf der Räumungsfrist einen Räumungstermin anzuberaumen.1)
1) | AG Oberkirch vom 24.01.1995 - |
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