Autoren: Thanner/Wiek |
Eine vom Mieter nicht zu vertretende, d.h. aus normalem Familienzuwachs resultierende Überbelegung der Wohnung kann je nach den Umständen des Einzelfalls die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB rechtfertigen,59) wobei jedoch stets noch weitere Umstände hinzutreten müssen, damit das Beendigungsinteresse des Vermieters das generelle Erhaltungsinteresse des Mieters überwiegt, wie etwa verstärkte Abnutzung oder Beschädigung der Wohnung oder erhebliche Störungen der übrigen Hausbewohner.60)
Hat die vertragswidrige Aufnahme weiterer Personen in die Wohnung zur Überbelegung geführt, so liegt i.d.R. ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung i.S.d. § 543 BGB vor.
59) | OLG Hamm, RE v. 06.10.1982 - 4 RE-Miet 13/81, WuM 1982, 323. |
60) | Blank/Börstinghaus in , § Rdn. 201. |
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