c) Umfang

Autor: Emmert

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Anders als die Bürgschaft ist der Schuldbeitritt nur eingeschränkt akzessorisch, wie sich aus § 425 BGB ergibt. Er setzt aber das Bestehen einer Hauptschuld voraus.10)

Praxistipp:

Soll der Beitretende nach dem Vertragstext für alle Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag gesamtschuldnerisch haften, gilt dies auch für Altverbindlichkeiten.11)

Soweit nicht anders vereinbart, kann der Schuldbeitritt aus wichtigem Grund mit Wirkung für die Zukunft gekündigt werden.12)

Ob dies allerdings auch gilt, wenn das Mietverhältnis befristet abgeschlossen wurde, hat der BGH bislang offengelassen.13)

Bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund für eine Kündigung vorliegt, nimmt der BGH eine Risikoverteilung im Dreiecksverhältnis Schuldübernehmer - Mieter - Vermieter vor.14)

Veränderungen im Verhältnis Schuldübernehmer - Mieter berechtigen den Schuldübernehmer i.d.R. nicht zur Kündigung des Schuldbeitritts.

Praxistipp:

Hat z.B. ein GmbH-Fremdgeschäftsführer für die mietende GmbH gegenüber dem Schuldbeitritt erklärt, berechtigt ihn seine Abberufung und Kündigung durch die GmbH nicht zur Kündigung des Schuldbeitritts aus wichtigem Grund.15)


10)

BGH vom 26.10.2005 - VIII ZR 48/05, NJW 2006, 996.

11)

OLG Düsseldorf, aaO.

12)

vom 19.03.2009 - .