c) Umfang der Erhöhung

Autor: Emmert

aa) Umlagefähige Kosten

aaa) Allgemein

408d

Gemäß § 559e Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter die Miete grundsätzlich um 10 % der für die einzelne Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Der Begriff der Kosten ist derselbe wie in § 559 BGB.

bbb) Kosten einer Wärmepumpe, § 71o GEG

408e

Soweit die Kosten für den Einbau einer Wärmepumpe umgelegt werden sollen, ist § 71o Abs. 1 und 2 GEG zu beachten. Der Vermieter kommt gem. § 71o Abs. 1 Satz 1 GEG nur in den Genuss der vollen Umlagefähigkeit, wenn er nachweist, dass die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe über 2,5 liegt. Der Nachweis nach Satz 1 muss gem. § 71o Abs. 1 Satz 3 GEG von einem Fachunternehmer erbracht werden. Die Ermittlung der Jahresarbeitszahl erfolgt auf der Grundlage der VDI 4650 Blatt 1: 2019-03 oder eines vergleichbaren Verfahrens i.d.R. vor der Inbetriebnahme der Anlage und nicht anhand von den Werten im Betrieb.

Aus § 71o Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-4 GEG ergibt sich, wann der Nachweis nicht erforderlich ist. Dies ist zuvorderst dann der Fall, wenn das Gebäude nach 1996 errichtet wurde.

Kann der Vermieter den Nachweis nicht erbringen, kann er gem. § 71o Abs. 2 GEG nur 50 % der Kosten umlegen.

bb) Abzug von Drittmitteln i.S.v. § 559a BGB

408f