c) Wirksamwerden der Mieterhöhung

Autor: Emmert

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Ungeachtet des Zeitpunkts der Zustimmung schuldet der Mieter gem. § 558b Abs. 1 BGB die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats, der auf den Zugang der Mieterhöhung folgt. Hinsichtlich der Zugangsproblematik kann auf die Ausführungen zum Mieterhöhungsverlangen verwiesen werden. Irrelevant ist also, ob der Mieter sogleich nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens zustimmt oder erst am letzten Tag der Frist. Etwas anderes gilt auch nicht, wenn die Zustimmung erst nach Ablauf der Frist erfolgt. Mehrere Mieter schulden die Miete erst ab Beginn des dritten Monats, der auf den Zeitpunkt folgt, an dem das Mieterhöhungsverlangen dem letzten der Mieter zugegangen ist.

Praxistipp:

Die Regelung des § 558 Abs. 1 BGB ist zugunsten des Mieters nicht zwingend, so dass der Vermieter im Mieterhöhungsverlangen die Abgabe der Zustimmung und damit das Wirksamwerden der Mieterhöhung auch zu einem späteren Zeitpunkt als dem in § 558 Abs. 1 BGB vorgesehenen einfordern kann. Das Mieterhöhungsverlangen wird dadurch nicht unwirksam, vielmehr verlängern sich sowohl die Frist zur Zustimmung als auch die zur Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach § 561 BGB bis zu diesem späteren Zeitpunkt.6)

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