Autor: Emmert |
Gemäß § 558a Abs. 1 BGB kommt nur solchen Preisübersichten Mietspiegelqualität zu, die von den in der Vorschrift genannten Beteiligten erstellt bzw. anerkannt wurden. Hiernach kann die Mietspiegelerstellung grundsätzlich von der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie den Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter vorgenommen werden. Die Aufzählung ist insoweit abschließend, als andere als die in § 558a Abs. 1 BGB genannten Beteiligten nicht als Mietspiegelaufsteller in Frage kommen. Allerdings können die Beteiligten Dritte, z.B. Mitglieder eines vor Ort tätigen Gutachterausschusses, zu den Beratungen hinzuziehen oder sogar wissenschaftliche Institute mit der Erstellung eines Mietspiegels beauftragen, soweit dieser danach von den Beteiligten anerkannt wird. Ein Anspruch auf Beteiligung an der Mietspiegelerstellung besteht nicht.13)
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