Autor: Emmert |
Maßgeblich sind alle Mieten, die in den vergangenen sechs Jahren neu vereinbart oder geändert wurden. Grundsätzlich ist es unbeachtlich, auf welcher Grundlage die Mieterhöhung vorgenommen wurde, so dass auch einvernehmliche Mieterhöhungen oder Anpassungen aufgrund von Staffel- oder Indexmietvereinbarungen ebenso zur Berücksichtigung der geänderten Miete führen wie Mieterhöhungen nach § 559 BGB. Lediglich Mieterhöhungen nach § 560 BGB, also Erhöhungen von Betriebskostenvorauszahlungen bzw. -pauschalen, bleiben außer Betracht.
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